Satzung der Sportgemeinschaft

Stand: 15.12.2020

 

Satzung der

 

„ S p o r t g e m e i n s c h a f t   S p a r k a s s e   A l l g ä u “

 

§ 1 Name, Sitz

 

der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Sparkasse Allgäu e.V.“ Er hat seinen Sitz in Kempten.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der AO. Ziel ist es durch das Abhalten von regelmäßigen und organisierten Sportaktivitäten zu erreichen:

    a) Schaffung, Erhaltung und Förderung eines körperlichen und geistigen Ausgleichs für die berufliche Tätigkeit
    b) Förderung des Gemeinschaftssinn und des Miteinanders der Mitglieder
  2. Die Herausstellung bzw. Förderung von Spitzensportlern wird nicht angestrebt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in §2 Punkt 1-3 genannten Rahmens erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Arbeiter und Angestellte der Sparkasse Allgäu sowie deren Angehörige werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Zustimmung des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Vereinsausschussversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

    a) wegen Zahlungsrückstand mit mindestens einem Jahresbeitrag.
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens. Hierzu erfolgt der Ausschluss nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn eine 2/3 - Mehrheit des beschlussfähigen Vereinsausschusses für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen 2 Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Beiträge, Aufnahmegebühr

 

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag ist jährlich fällig und wird im 1. Halbjahr eingezogen.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vereinsausschuss

c) Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet üblicherweise in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt über das Intranet der Sparkasse Allgäu. Eine persönliche schriftliche oder über den elektronischen Weg zugestellte Einladung erfolgt auf Antrag des Mitglieds. Dieser Antrag muss spätesten bis zum 31. Dezember des Vorjahres beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 4 Wochen einzuberufen:

    a) wenn der Vorstand dies beschließt.
    b) wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder (ab vollendetem 16. Lebensjahr) dies schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
  5. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

    - Tätigkeitsbericht des Vorstandes für das letzte Geschäftsjahr
    - Bericht der Kassenprüfer 
    - Entlastung des Vorstands
    - notwendige Neuwahlen
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Akklamation, in Ausnahmefällen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte, anwesende Mitglieder dies verlangen.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, Aufnahmegebühr, die Entlastung des Vorstands, die Entlastung des Vereinsausschusses, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  10. Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfung hat üblicherweise innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und der abschließende Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Vorstand anzufertigen.

§ 9 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

    - dem Vereinsvorstand
    - den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten
  2. Folgende Aufgaben werden vom Vereinsausschuss übernommen:

    a) Überwachung des Vereinsvorstandes
    b) Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand vorgeschlagene Etatverteilung des jeweiligen Geschäftsjahres
    c) Zustimmung über die Gründung und Auflösung von Sparten
    d) Ausschluss von Mitgliedern
    e) in den sonst in dieser Satzung vorgesehenen Fällen
  3. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder es verlangen. Bei der Einladung ist eine Frist von 3 Tagen einzuhalten.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein Mitglied des Vereinsvorstands. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden des Vereines
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt im Innen- und Außenverhältnis.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 2 Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur Wiederwahl, bzw. bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.
  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Vergütung. Notwendige Auslagen werden erstattet.
  5. Der Vorstand bereitet den Haushaltsplan vor und verfügt über die Finanzen innerhalb des vom Vereinsausschuss festgesetzten Haushaltsetats.

§ 11 Gliederung - Sparten

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Sparten mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
  2. Der Vorstand ernennt die für die Sparten verantwortlichen Leiter (Spartenleiter).
  3. Den Sparten steht nach Weisung des Vorstandes, in Verbindung mit dem Haushaltsetat, das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  4. Die Spartenleiter sind für die Pflege, Wartung und Instandhaltung des gesamten Spielgeräts und der Sportbekleidung verantwortlich.
  5. Die Sparten können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Einnahmen, Überschüsse

  1. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung der Sportgemeinschaft

  1. Die Auflösung der Sportgemeinschaft erfolgt, wenn die Sportgemeinschaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.
  3. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einberufung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Landkreise Oberallgäu und Ostallgäu sowie die Stadt Kempten mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. – sofern für die Schadensregulierung erforderlich) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in der Mitarbeiterzeitung der Sparkasse Allgäu sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre, Bilder der Veranstaltung und ggf. andere Daten je nach Veranstaltung. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Bilder der jeweiligen Veranstaltungen und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  4. In der Mitarbeiterzeitung der Sparkasse Allgäu sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein ggf. auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie über sonstige Aktivitäten des Vereins. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

    Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien (z.B. Intranet der Sparkasse Allgäu, Homepage der Sportgemeinschaft und Mitarbeiterzeitung der Sparkasse Allgäu) übermitteln.

    Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

    Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

Die neue Satzung in der hier vorliegenden Weise wurde am 03.12.2020 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Die Satzung vom 16.05.2017 ist damit hinfällig.

 

Kempten, 15.12.2020

 

Florian Jack


Kontakt

Sportgemeinschaft Sparkasse Allgäu e.V.

Residenzplatz 23

87435 Kempten (Allgäu)

mail@spogespkallgaeu.de

0831 / 2051 - 0

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